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Hundeverabgabung

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. 

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde oder über den Online-Schalter anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt an AMICUS (www.amicus.ch) zu melden. 

Gebühren

Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 Hundegesetz
(inklusive kantonale Abgabe von CHF 30.00)
CHF 137.00

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen.  Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist. 

Weitere Informationen

Hier finden Sie das Merkblatt AMICUS:

Merkblatt_AMICUS  [PDF, 1.00 MB]

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