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Beitragspflicht bei Hausdienstarbeit

Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2300.00 im Jahr.

Ausnahme: Sogenannte Sackgeldjobs
Einkommen bis CHF 750.00 pro Privathaushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei, sofern der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Im Jahr 2020 betrifft dies die Jahrgänge 2002 bis 1995.
Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.

Abgesehen von obiger Ausnahme gilt:
Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Wer im Jahr 2020 Hausangestellte mit Jahrgang 2002 oder älter beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.

Hausangestellte im Rentenalter
Für Frauen ab 64 und Mànner ab 65 Jahren gilt ein Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat bzw. CHF 16'800.00 im Jahr. Beiträge an AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensteil zu bezahlen, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz.
Wer ausschliesslich Frauen oder Männer im Rentenalter beschäftigt, die nicht mehr verdienen als brutto CHF 1'400.00 im Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 im Jahr, kann mit der Ausgleichskasse nicht im vereinfachten Verfahren mit Steuerabzug abrechnen. In diesem Fall ist das Standard-Verfahren zu wählen.

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