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Beitragsanmeldung für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren pauschal CHF 496.00 im Jahr. Wenn der Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag (aktuell CHF 992.00) leistet, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. 

Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat, z. B.:

  • Frühpensionierte
  • Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4701.00
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartner von Pensionierten 
  • Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.
  • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.

Studierende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Studienortes an.

Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers angeschlossen. Falls dies nicht eine Verbandsausgleichskasse, sondern eine kantonale Ausgleichskasse ist, kommt es auf den Wohnsitz an: Wer in einem anderen Kanton wohnt, muss zur Ausgleichskasse des Wohnkantons wechseln. 

Beginn der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2019 20 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2020. 

Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. 

Beiträge je nach Vermögen und Einkommen
Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich – ausser bei Studierenden bis zum Alter von 25 Jahren – nach Vermögen und Renteneinkommen. Bei Verheirateten zählen immer das halbe eheliche Vermögen und das halbe eheliche Einkommen. Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen des Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (z. B. der 31. Dezember 2020 für das Beitragsjahr 2020).