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Beschlussfassung über die Gründung der Melioration «Riet in Benken», mehrere Gemeinden

Beschlussfassung über die Gründung der Melioration «Riet in Benken», mehrere Gemeinden
Betrifft die Gemeinden Benken (ZH), Ossingen

Angaben zur Melioration:
Angaben zur Versammlung: 16.11.2026 um 19:30 Uhr im Gemeindehaus Benken,
Landstrasse 1, 8463 Benken ZH

Teilnahmeberechtigte
Gemäss §§ 51 und 82 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) werden alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke sich im Beizugsgebiet der geplanten Melioration befinden, zur Gründungsversammlung der Melioration «Riet in Benken» eingeladen. Die Unterlagen werden schriftlich zugestellt.

Traktanden
1. Begrüssung

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Beschlussfassung über die Durchführung des Projektes
Bei Gründung der Genossenschaft und Annahme des Projektes:

4. Beratung und Genehmigung der Statuten

5. Wahlen
1. Vorstand
2. Präsident
3. Rechnungsrevisoren

6. Verschiedenes

Aktenauflage
Folgende Gründungsakten liegen öffentlich auf:
•Abstimmungsregister
•Vorprojekt mit Perimeterplan
•Statutenentwurf
•Protokoll der Orientierungsversammlung

Auflageort und Auflagezeiten:
Die massgeblichen Unterlagen liegen während 20 Tagen vom 16. Oktober bis 6. November 2026 im Gemeindehaus (Landstrasse 1, 8463 Benken ZH) während den Büroöffnungszeiten auf.
Einsprachen gegen die Richtigkeit des öffentlich aufliegenden Abstimmungsregisters sind während der Auflagefrist, bis spätestens 6. November 2026 (Poststempel) beim Gemeinderat Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, einzureichen. Stillschweigen gilt als Anerkennung des Registers.
Innert der gleichen Frist sind Einsprachen gegen den Einbezug von Grundstücken ebenfalls beim Gemeinderat Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, zuhanden der Meliorationsgenossenschaft «Riet in Benken», einzureichen.

Ergänzende rechtliche Hinweise:
An der Abstimmung sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken teilnahmeberechtigt, die gemäss Perimeterplan in die Melioration einbezogen sind. Perimetereinsprachen werden erst nach der Gründung des Unternehmens durch den neuen Vorstand behandelt. Stimmrecht und Stellvertretung richten sich nach §§ 59 und 60 LG. Niemand darf an der Versammlung mehr als einen Stimmberechtigten vertreten. Im Einzelnen wird auf das Abstimmungsregister und die Anforderungen an die Stellvertretung verwiesen. Im Kanton Zürich sind die Notare und Gemeindeammänner für Beglaubigungen von Unterschriften zuständig. Vollmachten sind bis zum 6. November 2026 beim Gemeinderat Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, einzureichen oder bei unvorhergesehener Verhinderung vor Versammlungsbeginn dem Vorsitzenden abzugeben.
Das Projekt gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen gelten als zustimmend.
Im Zweifelsfall geben die einladende Behörde und die zuständige Amtsstelle des Kantons Auskunft.

Publizierende Stelle:
Gemeinde Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken ZH

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